Der Gebäudeeigentümer kann vom Mieter zwar nicht die Einhaltung einer bestimmten Mindesttemperatur einfordern. Der Mieter muss aber dafür Sorge tragen, dass durch die von ihm eingestellte Raumtemperatur kein Schaden an der Mietsache entsteht. Er muss darauf achten, dass die Heizungs- und Wasserrohre nicht einfrieren.[1]

[1] OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.11.1995, 10 U 81/95, WuM 1996, 226.

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