Im Falle der Abrechnung des Mandates gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ist inzwischen wohl allgemeine Meinung, dass den Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung keine Verschwiegenheitsverpflichtung trifft. Vielmehr ist sogar von einer konkludenten Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten auszugehen, wenn dieser zum Zwecke der Abrechnung dem Rechtsanwalt seine Rechtsschutzversicherungsdaten übermittelt. Insoweit liegt keinerlei Berufsrechtsverstoß vor.

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