Die vorstehend erwähnte Differenzierung bei der Höhe der Vertragstrafe würde erkennbar werden, wenn ein Wettbewerbsverstoß (was häufig der Fall ist) sowohl im eigenen Shop als auch auf einer Handelsplattform begangen wird. Im Falle eines solchen "serienweisen" Verstoßes gegen eine (z.B. für den Fernabsatz, für Werbung oder für das Betreiben einer Webseite) abgegebene Unterlassungserklärung ist je Vertriebskanal (z.B. eBay und eigener Onlineshop) eine eigenständige Vertragsstrafe zu zahlen (OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2012 – 4 U 105/12). In gleicher Weise entschied auch das OLG München (Urt. v. 23.10.2014 – 29 U 2626/14), wonach für inhaltsgleiche Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungerklärung bei Amazon, eBay, einem Webshop sowie einer eigenen Handelsplattform insgesamt vier Vertragsstrafen fällig wurden.

 

Hinweis:

Zusätzliche Vertragsstrafen sind demnach auch denkbar, wenn sich ein Anbieter mit eigenem Shop oder einem Shop auf einer Plattform zusätzlich auf Google Shopping, auf einer kommerziellen Facebook-Seite oder in kommerzieller Weise in sonstigen sozialen Medien präsentiert.

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