Bei dieser Variante wird ein Vertragsstrafeversprechen mit einem festen Betrag (früher jedenfalls häufig 5.001 EUR oder 5.100 EUR, heute teilweise noch verbreitet) vereinbart. Diese Höhe wurde deshalb so gewählt, um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zu begründen, das für die Spezialmaterie als besser geeignet angesehen wird als das Amtsgericht. Seit der BGH (Beschl. v. 19.10.2016 – I ZR 93/15) den Hinweis erteilt hat, dass Vertragsstrafenansprüche infolge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unabhängig vom Streitwert die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 Abs. 1 S. 1 UWG begründen, ist das Überschreiten des Betrags von 5.000 EUR für die Zuständigkeit nicht mehr von Bedeutung.

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