Die Vollmacht sollte mit "Vorsorgevollmacht" oder "General- und Vorsorgevollmacht" überschrieben sein. Zwar ist nicht die Überschrift, sondern der Inhalt für den Umfang und die Einsatzmöglichkeiten der Vollmacht entscheidend (OLG Frankfurt ZEV 2014, 313). Um aber deutlich zu machen, dass die Vollmacht umfassend ist und nicht erst bei einer Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers wirksam sein soll, hilft die Bezeichnung als "Generalvollmacht".

Bei notariellen Urkunden sind Erklärungen zur Geschäftsfähigkeit (§ 11 BeurkG), zur Identitätsfeststellung (§ 10 Abs. 2 BeurkG) und zur Vorbefassung (§ 40 Abs. 2 BeurkG) aufzunehmen. Bei Beurkundungen ist besonderes Augenmerk auf die Vorgaben zur Erteilung von Ausfertigungen zu legen, damit der Bevollmächtigte sie vom Notar noch erhalten kann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (§ 78a BNotO) ist sinnvoll, wenngleich diese nur bei einem Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht abgefragt werden kann (§ 6 VRegV), so dass weitere Sicherungsmittel, wie Notfallkarten, sinnvoll sind.

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