(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2022: Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen]. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

 

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

 

1.

Vollmachtgeber,

 

2.

Bevollmächtigte,

 

3.

die Vollmacht und deren Inhalt,

 

4.

Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

 

5.

Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,[2] [Bis 31.12.2022: und]

 

6.

den Vorschlagenden,

 

7.

[3]den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und

 

8.

[4]den Ersteller einer Patientenverfügung.

 

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

 

1.

die Einrichtung und Führung des Registers,

 

2.

die Auskunft aus dem Register,

 

3.

die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

 

4.

die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

 

5.

die Einzelheiten der Datensicherheit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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