(OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.2016 – 20 W 198/15) • Bei der Errichtung einer GmbH/UG kann sich der Gründungsgesellschafter zulässigerweise nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB rechtsgeschäftlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dabei bedarf die Vollmacht aber zu ihrer Wirksamkeit nicht nur – in Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB – nach § 2 Abs. 2 GmbHG entweder der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB, §§ 8 ff. BeurkG) oder der Beglaubigung (§ 129 BGB, §§ 39, 40 BeurkG), sondern sie muss auch inhaltlich eine solche Gesellschaftsgründung zumindest (mit-)umfassen. Einer „besonderen“ Vollmacht im Sinne einer Spezial- oder Sondervollmacht bedarf es hierzu zwar nicht, vielmehr kann eine Generalvollmacht in entsprechender Form insofern ausreichen. Ist angesichts der gewählten Formulierungen deren tatsächliches Vorliegen aber zweifelhaft und lässt sich der Vollmacht – auch nicht i.Ü. durch Auslegung – eine Ermächtigung zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entnehmen, liegt damit zugleich eine vollmachtlose Gründungserklärung des Handelnden vor, die als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH nach § 180 S. 1 BGB unheilbar nichtig ist. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen scheidet dabei aus. Hinweis: Die rechtsgeschäftliche Vertretung bei der GmbH-Errichtung kann auch dann, wenn sie beurkundet oder beglaubigt ist, inhaltlich ungenügend sein. Mithin namentlich dann, wenn sich aus ihr keine vollständige Ermächtigung im Sinne der Vorgabe des § 2 Abs. 2 GmbHG entnehmen lässt, was dann – wie im Streitfall – zur Nichtigkeit bei der Errichtung einer Ein-Personen-GmbH bzw. zur schwebenden Unwirksamkeit bei der Errichtung einer Mehr-Personen-GmbH führen kann (vgl. zur vollmachtlosen Gründung der Ein-Personen-GmbH Hasselmann ZIP 2012, 1947 ff. sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2015 – 8 W 49/15; KG, Beschl. v. 14.12.2011 – 25 W 48/11).

ZAP EN-Nr. 293/2017

ZAP F. 1, S. 460–461

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