1 Neue Pfändungsfreigrenzen

Am 7. April 2017 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu den §§ 850c, 850f ZPO veröffentlicht (BGBl I, S. 750). Danach beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 S. 2 ab dem 1. Juli 1.133,80 EUR (bisher: 1.073,88 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 EUR (bisher: 404,16 EUR) für die erste und um jeweils weitere 237,73 EUR (bisher: 225,17 EUR) für die zweite bis fünfte Person.

[Quelle: BGBl]

2 Maßnahmen gegen Kinderehen

Die Bundesregierung will entschiedener gegen Kinderehen in Deutschland vorgehen. Künftig soll eine Eheschließung nur noch möglich sein, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Zudem schafft sie klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Ein entsprechendes Gesetz hat das Bundeskabinett Anfang April beschlossen.

In dem Gesetzentwurf wird das Alter der Ehemündigkeit im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind künftig also nur unter Volljährigen möglich. Bisher kann das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit soll entfallen. Für bereits verheiratete Minderjährige sollen folgende Regeln gelten:

Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetzentwurf automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Nach dem Gesetzentwurf müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge künftig in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter gesetzlich bestätigt. Das Jugendamt prüft dann nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind – insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss.

Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vor- oder Nachteile haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf entsprechende Änderungen des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes vor.

[Quelle: Bundesregierung]

3 Personaluntergrenzen für bestimmte Krankenhausbereiche

Mit verpflichtenden Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies besonders notwendig ist, will die Bundesregierung die Patientensicherheit erhöhen und zudem die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte in den Kliniken verbessern. Ein entsprechendes Gesetz hat das Kabinett Anfang April beschlossen.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) werden beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung Pflegepersonaluntergrenzen in zuvor von ihnen festgelegten Bereichen im Krankenhaus bis zum 30.6.2018 verbindlich zu vereinbaren. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, setzt das Bundesgesundheitsministerium die Pflegepersonaluntergrenzen per Rechtsverordnung selbst fest.
  • Das Bundesgesundheitsministerium sowie auch ein Beauftragter der Bundesregierung begleiten die Festlegung der Personaluntergrenzen in einem engen fachlichen Austausch. Zudem werden weitere maßgebliche Verbände und auch die Krankenhausgewerkschaften eingebunden.
  • Um Personalverlagerungen zu vermeiden, müssen Krankenhäuser zudem die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden künftig über die Einhaltung der Personaluntergrenzen informieren und dies auch in den Qualitätsberichten veröffentlichen. Es werden verbindliche Vergütungsabschläge eingeführt, wenn die Personaluntergrenzen nicht eingehalten werden, sowie weitere Maßnahmen, für den Fall, dass die Personaluntergrenzen durch einzelne Krankenhäuser nicht erfüllt werden. Zudem werden notwendige Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen vorgesehen.
  • Die Wirkung der Pflegepersonaluntergrenzen soll anschließend bis zum 31.12.2022 wissenschaftlich evaluiert werden.
  • Ab 2019 soll der bereits im laufenden Jahr eingeführte Pflegezuschlag um die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ergänzt werden. Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren wird bis einschließlich 2021 an der Nachweispflicht beim Pflegestellen-Förderprogramm festgehalten, damit die bisher geförderten Stellenzahlen beibehalten werden.

Mit diesen Regelungen wurden die Ergebnisse der Expertenkommission "Pflegepersonal im Krankenhaus" aus dem Bundesgesundheitsministerium vom März dieses Jahres umgesetzt.

[Quelle: BMG]

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