(BGH, Beschl. v. 23.2.2016 – II ZB 9/15) • Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. In diesem Fall muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht erneut inhaltlich überprüft werden.

ZAP EN-Nr. 353/2016

ZAP 9/2016, S. 461 – 461

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