Für die Antragstellung und die Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren kann gem. Nr. 3313 RVG VV eine 1,0 Gebühr als Geschäftsgebühr berechnet werden. Kommt die Vertretung im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan hinzu, erhöht sich die Gebühr gem. Nr. 3315 RVG VV auf 1,5. Der Gegenstandswert folgt gem. § 28 Abs. 1 RVG aus dem Wert der Insolvenzmasse, er beträgt aber mindestens 4.000 EUR.

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