(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2016 – 1 OLG 1 Ss 106/15) • Der Umtausch eines Führerscheins ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

ZAP EN-Nr. 336/2016

ZAP 9/2016, S. 457 – 457

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