Das OLG Düsseldorf (NZV 2014, 328 m. abl. Anm. Ternig = DAR 2014, 40 m. Anm. Weigel = VRR 2014, 77 [Burhoff]) hat einen Fahrlehrer, der sich während einer Ausbildungsfahrt auf dem Beifahrersitz befand und ein Mobiltelefon benutzte, nicht als Führer eines Kfz und damit als nicht bußgeldpflichtig angesehen (a.A. OLG Karlsruhe DAR 2014, 211; OLG Bamberg NJW 2009, 2393 = DAR 2009, 402). Auf Vorlage des OLG Karlsruhe hat der BGH nunmehr entschieden: Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO (NZV 2015, 145 m. Anm. Ternig = DAR 2015, 97 = zfs 2015, 111 = VRR 2/2015, 13/StRR 2015, 74 [jew. Deutscher]). Weder der allgemeine Begriff des Fahrzeugführers noch die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 StVG könnten die Fahreigenschaft des Fahrlehrers begründen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge