Die Bundesregierung hat angekündigt, die Regelbedarfsstufe 3 des SGB XII neu zu ermitteln. Das teilt sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (BT-Drucks. 18/4589). Diese Bedarfsstufe erhalten voll erwerbsgeminderte Menschen, wenn sie volljährig sind und in einem Haushalt mit Verwandten oder anderen Personen, die nicht Ehegatte oder Lebenspartner sind, zusammenleben. Sie beträgt 80 Prozent der vollen Regelbedarfsstufe. Das Bundesozialgericht hatte diese Praxis in mehreren Urteilen verworfen.

Die Bundesregierung schreibt dazu, dass einzelne Regelbedarfsstufen allerdings nicht isoliert geändert werden könnten. Gesetzgeberische Änderungen fänden im Rahmen der ohnehin geplanten Neuermittlung der Regelbedarfe nach Vorliegen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 (EVS 2013) statt. Wenn das Statistische Bundesamt seine diesbezüglichen Auswertungen im zweiten Halbjahr 2015 abgeschlossen habe, werde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Regelbedarfsermittlung nötigen Sonderauswertungen in Auftrag geben, heißt es in der Antwort.

[Quelle: Bundestag]

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