Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO trifft den Spurwechsler im Regelfall eine Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kfz hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktritt. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Spurwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten belegen. Dies kann bei einer deutlichen Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit der Fall sein. Bei einer eklatanten Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs (hier: um ca. 70 km/h) ist dieses betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen (OLG München DAR 2022, 699; s.a. OLG Schleswig NJW-RR 2023, 247). Aus der bauartbedingten Besonderheit von Rechtslenkerfahrzeugen ergibt sich im Begegnungsverkehr bei schmalen Fahrbahnen eine Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme. Rechtslenkerfahrzeuge trifft in solchen Verkehrssituationen und insb. im Bereich von Kurven eine erhöhte Betriebsgefahr (OLG Schleswig NJW-RR 2022, 750 = NZV 2022, 488 [Kleine-König]).

 

Hinweis:

Zur Haftungsquote bei Beteiligung eines Leasingfahrzeugs Nugel, VRR 12/2022, 6.

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