Zu beachten ist zudem der Beginn der Widerrufsfrist. Die üblichen Widerrufsbelehrungen legen für den Beginn der Widerrufsfrist den Tag des Vertragsschlusses fest – und dies, obwohl bislang gem. § 187 BGB davon ausgegangen wurde, dass die Widerrufsfrist erst um 0.00 Uhr des darauffolgenden Tages beginnt (umfassend zu diesem Problemkreis: Flohr, a.a.O., S. 195 ff. und aus der Rspr. v.a. LG Halle BB 2006, 1878; LG Münster ZGS 2006, 436).
Der jetzt festgelegte Beginn der Widerrufsfrist (Tag des Vertragsschlusses) geht aber auf EU-Richtlinie und die damit verbundene Neufassung von § 355 II 2 BGB zurück, wenn es dort heißt:
Zitat
„(...) Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. (...)”
Der Nachsatz „soweit nichts anderes bestimmt ist” bezieht sich allerdings nicht auf § 187 BGB, sondern andere gesetzliche Regelungen zur Widerrufsbelehrung, z.B. in § 356 II, III BGB für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und Fernabsatzverträge oder für Verbraucherdarlehensverträge in § 356 I – III BGB oder Ratenlieferungsverträge in § 356c I BGB und für unentgeltliche Darlehensverträge in § 356d BGB. Die Fristregelung in § 355 II 2 BGB ist damit lex specialis gegenüber § 187 BGB.
Dabei ist auch der frühere Gesetzestext zur Widerrufsbelehrung zu sehen, in dem allgemein auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hingewiesen wurde. Dadurch kam dann § 187 BGB zur Anwendung; eine Vorschrift, mit der der Beginn einer nach Wochen bestimmten Frist festgelegt wird. Im Gegensatz dazu wird nunmehr ausdrücklich in § 355 II 2 BGB der Fristbeginn für den Widerruf festgelegt. Für eine Anwendung von § 187 BGB ist damit kein Raum mehr.
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