Auch Franchise-Systeme müssen einen Datenschutzbeauftragten gem. § 4f I 5 BDSG bestellen; zum Teil gilt dies auch für Franchise-Nehmer, soweit diese mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Zu diesen Personen zählen nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Auszubildende, Teilzeitkräfte oder freie Mitarbeiter (s. dazu: Kühling/Seidel/Siviridis, Datenschutzrecht, S. 223 ff.). Insofern ist es auch für Franchise-Systeme von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen ggf. ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann. Mit dieser Frage hat sich der BAG in seinen Beschlüssen v. 27.4.2021 (9 AZR 383/19 – A; 9 AZR 621/19 – A) befasst.

Das BAG möchte diese Fragen vom EuGH geklärt haben und hat demgemäß dem EuGH ein Vorab-Entscheidungsersuchen zugeleitet. Insbesondere geht es den Richtern des 9. Senat des BAG um die Frage, ob die strengen Anforderungen, die das deutsche Bundesdatenschutzgesetz an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellt, im Einklang mit der EU-DSGVO stehen.

Den Vorlagebeschlüssen des 9. Senats des BAG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten Betriebsratsvorsitzender und wurde 2015 zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten und – parallel dazu – für drei weitere Konzernunternehmen bestellt. Mit Schreiben aus Mai 2018 wurde der Kläger als Datenschutzbeauftragter abberufen, wobei der Kläger mit der Klage geltend machte, dass wegen seiner Bestellung zum Betriebsratsvorsitzenden auch seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter fortbestehe. Das Unternehmen vertrat hingegen die Ansicht, es drohen Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei; dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter.

Das BAG sah sich nun vor das Problem gestellt, dass nach deutschem Recht (§ 38 II i.V.m. § 6 IV 1 BDSG) ein „wichtiger Grund” i.S.v. § 626 BGB für die Abberufung notwendig ist, während dies nach europäischem Recht (Art. 28 III 2 EU-DSGVO) nicht erforderlich ist. Hier ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten lediglich untersagt, wenn diese wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten erfolgt. Im konkreten Fall sah das BAG die Voraussetzungen des § 626 BGB als nicht erfüllt an. Insofern ist dem EuGH nun die Frage vorgelegt worden, ob die einzelnen Mitgliedsstaaten für eine Abberufung von Datenschutzbeauftragten strengere Voraussetzungen aufstellen dürfen, als dies nach der EU-DSGVO der Fall ist.

Hier gilt es also die weitere Entwicklung, insb. den Beschluss des EuGH abzuwarten. Dann wird feststehen, ob auf die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten lediglich die Vorschriften der EU-DSGVO Anwendung finden oder aber die Regelungen des BDSG als strengere „leges speciales” dem Europäischen Recht vorgehen.

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