(BGH, Urt. v. 19.12.2018 – XII ZR 5/18) • Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann ein Unterlassungsanspruch wegen einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache nicht auf § 1004 BGB gestützt werden. Vielmehr ist allein § 541 BGB anwendbar. Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert. Auch Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften stehen der Annahme nicht entgegen, dass der Unterlassungsanspruch des Vermieters nach § 541 BGB während des laufenden Mietverhältnisses nicht verjähren kann.

ZAP EN-Nr. 231/2019

ZAP F. 1, S. 389–389

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