§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG setzt ein Handeln zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Wird ein Datenschutzverstoß im unternehmerischen Geschäftsverkehr begangen, können eventuelle Ansprüche nur auf Basis des UWG geltend gemacht werden.

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