(OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2017 – 15 WF 243/16) • Für die Einlegung eines Rechtsmittels eines der im Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkung im Folgesachenverfahren Versorgungsausgleich besteht Anwaltszwang. Für die Folgesache Versorgungsausgleich besteht sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gem. § 114 Abs. 1 FamFG die Verpflichtung der Beteiligten, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser Anwaltszwang hat zur Folge, dass – bis auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen wie, z.B. den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG oder die Erklärung nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG – wirksame Verfahrenserklärungen nur von einem Rechtsanwalt abgegeben werden können.

ZAP EN-Nr. 254/2017

ZAP F. 1, S. 407–407

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge