Der angemessene Unterhalt eines in gerader Linie Verwandten, der sich nicht selbst unterhalten kann, bemisst sich nach seiner Lebensstellung (§§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 Abs. 1 u. 2 BGB). Hiervon ausgehend ermittelt das OLG Koblenz (FamRZ 2015, 1811) den Gesamtbedarf eines volljährigen Behinderten nach einem festen Satz für den Elementarbedarf und erhöht diesen um den konkreten behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Der Elementarbedarf richte sich nicht nach Selbstbehaltsätzen, da dieser einen Erwerbanreiz für den Unterhaltspflichtigen beinhaltet und nicht auf den Gläubiger übertragen werden könne. Es sei vielmehr sachgerecht, für den Elementarbedarf auf die Regelbedarfsätze der Düsseldorfer Tabelle zurückzugreifen.

 

Hinweis:

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist vom Unterhaltsgläubiger im Einzelnen konkret darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.

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