Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrecht pp. (UntKostRÄndG vom 20.11.2015; BGBl I, S. 2018) ist § 1612a BGB zum 1.1.2016 dahin geändert worden, dass auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes abgestellt wird und der BMJV zu einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, den Betrag des Mindestunterhalts im Abstand von zwei Jahren festzusetzen.

Außerdem enthält das Gesetz ab 1.1.2017 in Kraft tretende Änderungen zum Vereinfachten Verfahren nach § 249 ff. FamFG, der Kindesunterhalt-Formularverordnung, des Gebührentatbestandes gem. Nr. 1210 der Anlage 1 des FamFG sowie zur Geltendmachung von Unterhalt im Ausland.

Einen Überblick über die Änderungen geben Nickel in MDR 2015, 1389 und Borth in FamRZ 2015, 2013.

Die am 1.1.2016 in Kraft getretene Mindestunterhaltsverordnung (BGBl 2015 I, S. 2188) legt den Mindestunterhalt in den einzelnen Altersstufen fest ab 1.1.2016 auf 335 EUR, 384 EUR und 450 EUR sowie ab 1.1.2017 auf 342 EUR, 393 EUR und 460 EUR.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen ist die Düsseldorfer Tabelle, die sich wegen der Anhebung des Kinderfreibetrage (der früheren Bezugsgröße) bereits einmal zum 1.8.2015 geändert hatte, mit Wirkung vom 1.1.2016 neu gefasst worden (s. ZAP F. 11, S. 1337; erläutert von Schürmann in FamRB 2016, 24).

 

Hinweis:

Nach § 1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen, bei minderjährigen Kindern i.d.R. zur Hälfte.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2016 für das erste und zweite Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für jedes weitere Kind 221 EUR.

Der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird erhöht auf 735 EUR.

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