§ 1 Formulare

 

(1)[2] Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.

Bis 31.12.2016:

(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet

1.

das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

2.

das in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

(2) 1Absatz 1 [Bis 31.12.2016: Nr. 1] [3] gilt nicht, soweit Unterhalt

 

1.

für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch[4] [Bis 31.12.2022: Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch], Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Bürgergeldes[5] [Bis 31.12.2022: Sozialgeldes], der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

 

2.

nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

verlangt wird. 2Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen.[6]

[1] § 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015. Anzuwenden bis 31.12.2016.
[4] Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 2 Ausführung der Formulare

Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.

[1] § 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 28.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 3 Zulässige Abweichungen

Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular[2] [Bis 31.12.2016: den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen] sind zulässig:

 

1.

Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

 

2.

Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars[3] [Bis 31.12.2016: der Formulare] zu verändern oder das Verständnis des Formulars[4] [Bis 31.12.2016: der Formulare] zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;

 

3.

Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.

[1] § 3 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 28.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhalts...

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