Bei bestimmten Fallkonstellationen kann der Rotlichtverstoß ggf. gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein. Das hat die Rechtsprechung bisher angenommen, wenn der nachfahrende Pkw zu dicht auffährt (OLG Düsseldorf NZV 1992, 201), der Betroffene eine neben ihm haltende Polizeizivilstreife nicht als solche erkennt, sich von dieser bedroht fühlt und deshalb bei Rot anfährt (OLG Hamm NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Keine Auswirkungen haben hingegen zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Annäherung an eine Ampel (OLG Köln VRS 61, 152) oder eine plötzliche Kolik (OLG Hamm VRS 53, 365). Auch Schwierigkeiten mit der Ladung, die (schlechten) Straßenverhältnisse und zu hohe Geschwindigkeit rechtfertigen das Durchfahren nicht (OLG Düsseldorf DAR 1992, 109; vgl. i.Ü. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3666 m.w.N.).

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