Rechtssache kann jede rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden Interessen behandelt wird. Entscheidend ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit, ein unmittelbarer zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 356 StGB Rn 5 m.w.N.). Die Tathandlung besteht darin, dass der beauftragte Rechtsanwalt beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

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