Gemäß 3.2.1 CCBE darf ein Rechtsanwalt mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache nicht beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Konflikts besteht. Auch diese Regelung enthält das Verbot, sich einem Interessenkonflikt auszusetzen, und zwar bereits dann, wenn nur die ernsthafte Gefahr eines solchen Konflikts besteht (Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, a.a.O., 3.2 CCBE Rn 6). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass bei Vertragsanwälten von Rechtsschutzversicherern bereits die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht, da das Interesse des Rechtsschutzversicherers, nach Möglichkeit keine risikoreichen Prozesse zu finanzieren, dem entsprechenden gegenteiligen Interesse des Versicherungsnehmers gegenübersteht.

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