Gemäß § 3 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache vertreten hat oder in sonstiger Weise mit dieser Rechtssache befasst war. § 3 BORA konkretisiert somit die in § 43a Abs. 4 BRAO geregelten anwaltliche Grundpflicht, dass der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf (Feurich/Weyland/Böhnlein, a.a.O., § 3 BORA Rn 4 m.w.N.).

Es liegt somit auch ein Verstoß gegen § 3 BORA vor, da das Interesse des Rechtsschutzversicherers, risikoreiche und kostenintensive Verfahren zu vermeiden, dem Interesse des Versicherungsnehmers entgegensteht, gerade derartige Prozesse auf Kosten des Rechtsschutzversicherers zu führen.

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