(BFH, Beschl. v. 18.2.2015 – II R 12/14) • Schulden und Lasten sind erbschaftssteuerrechtlich nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Es besteht keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass eine konkrete Zuordnung von Schulden oder Lasten zu bestimmten Vermögensgegenständen oder zu einem bestimmten Vermögen nicht möglich ist. Zu den allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten rechnet die Finanzverwaltung bspw. ein Konsumentendarlehen, die Erbfallkosten und bisher auch die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers.

ZAP EN-Nr. 364/2015

ZAP 8/2015, S. 413 – 413

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