(BGH, Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 279/21) • Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwendung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis): Es spricht grds. eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner eines Schriftsatzes (hier: einer Berufungsbegründungsschrift) sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat, dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig wird (Fortführung BGH, Beschl. v. 24.9.2019 – XI ZR 451/17). Liegt eine Erklärung des Unterzeichners vor, so kommt es darauf an, ob er als Unterbevollmächtigter im Namen des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts aufgetreten ist oder eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Ein Handeln als Vertreter ist anzunehmen, wenn sich neben der Unterschrift der Zusatz „i.V.” oder der Zusatz „für” den Hauptbevollmächtigten befindet. Es reicht zudem aus, wenn sich das Handeln als Vertreter für das Gericht aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt. Dies kann der Fall sein, wenn der Briefkopf des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis verwendet wird.

ZAP EN-Nr. 207/2023

ZAP F. 1, S. 319–319

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