Sowohl für den Betreuten als auch seine Angehörigen und Erben sind Informationen wichtig. So kann der Kontakt zu dem Betreuten gut gelebt und vermögensrechtliche Interessen können wahrgenommen werden.
Die Berichtspflicht des Betreuers wird aus dem Vermögenskontext des § 1840 BGB a.F. herausgelöst und in § 1863 BGB n.F. deutlich umfassender geregelt (vgl. auch Thielke, BtPrax 2022, 39). Die drei in § 1863 BGB n.F. geregelten Berichte zum Anfang und Schluss der Betreuung sowie im Jahresturnus sind nur gegenüber dem Betreuungsgericht zu erstellen, der Betreute hat keinen klagbaren Anspruch. Eine Befreiung von diesen Berichtspflichten ist nicht möglich; es besteht aber für den Anfangsbericht gem. § 1863 Abs. 2 BGB n.F. keine Pflicht bei familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung des ehrenamtlichen Betreuers zum Betreuten.
Es gibt im Einzelnen nachfolgende Verzeichnisse und Berichte:
- das Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB n.F.)
- den Anfangsbericht (§ 1863 Abs. 2 BGB n.F.)
- den Jahresbericht (§ 1863 Abs. 3 BGB n.F.)
- den Schlussbericht (§ 1863 Abs. 4 BGB n.F.)
- die Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen (§ 1822 BGB n.F.)
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