Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht Inhalt einer Verständigung sein. So lautet der Leitsatz des zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschlusses des BGH (Beschl. v. 3.12.2020 – 4 StR 541/19). Das Landgericht hatte die Angeklagte u.a. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hatte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und auch insoweit die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der BGH (a.a.O.) geht davon aus, dass in der Hauptverhandlung eine Verständigung (§ 257c StPO) zustande gekommen ist, deren Inhalt u.a. auch die im Urteil festgesetzte Unterbringung des Angeklagten war. Diese „Verständigung” verstößt nach Auffassung des BGH (a.a.O.) gegen § 257c Abs. 2 S. 3 StPO. Nach § 257c Abs. 2 S. 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Über die bis zur Einführung der Verständigungsregelung vorliegende Rechtsprechung hinaus habe der Gesetzgeber nicht nur die Sicherungsverwahrung (vgl. BGH NStZ 2008, 620; NStZ-RR 2005, 39), sondern auch sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung i.S.v. § 61 StGB aus den vereinbarungsfähigen Rechtsfolgen herausgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 257c Rn 9; Jahn/Kudlich in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 257c Rn 114).

 

Hinweis:

Da schon die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen unzulässigen Verständigungsinhalt darstellt, konnte der BGH die noch nicht entschiedene Frage offenlassen, ob das Verbot des § 257c Abs. 2 S. 3 StPO auch für Folgeentscheidungen – wie hier die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67b StGB – gilt (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn 9 m.w.N.). Eine Entscheidung dazu wäre für die Praxis interessant gewesen, da der BGH sich damit dann auch dazu geäußert hätte, ob nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erfasst wird, sondern auch die Frage der Länge der Sperrfrist nach § 69a StGB. Das ist in der Literatur nicht unbestritten (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

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