(OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.1.2020 – 17 U 133/19) • Die Einschränkung eines bezifferten Leistungsantrags "Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten Ziff. 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung" führt nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags, wenn dieser ersichtlich nicht auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichtet ist, sondern nur der Klarstellung dient, dass eine Vorteilsanrechnung akzeptiert werde. Die Strategieentscheidung des Vorstands der VW AG, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist nicht adäquat kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs, wenn der Erwerber positive Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im erworbenen Fahrzeug hatte. Der Zweitkäufer ist als lediglich mittelbar Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grds. in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen (dazu Senat, Urt. v. 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris Rn 46). Jedoch stellt sich ein nach dem 16.12.2015 geschlossener Kaufvertrag nicht mehr als zurechenbarer Vermögensschaden dar.

ZAP EN-Nr. 155/2020

ZAP F. 1, S. 336–336

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