Seit dem Beitrag "Der Franchisevertrag" (ZAP F. 6, S. 539 ff., 549 ff.) haben sich keine gravierenden Änderungen im Franchiserecht ergeben, die zu einer umfassenden Neugestaltung oder Überarbeitung bestehender Franchisevertragsmuster zwingen würden. Konkretisiert hat sich allerdings die Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen, wie u.a der dort bereits erörterten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (ZVertriebsR 2014, 46, s. hierzu ZAP F. 6, S. 545), des LG Hamburg (ZVertriebsR 2014, 112, s. hierzu ZAP F. 6, S. 545), des OLG Hamburg (ZVertriebsR 2015, 78, s. hierzu ZAP F. 6, S. 545) und insbesondere des OLG Dresden (ZVertriebsR 2016, 320, s. hierzu ZAP F. 6, S. 545; vgl. dazu insgesamt: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2018, § 311 insbesondere Rn 26–35, Rn 66–70; Flohr, in: Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 30 Rn 1–127 m.w.N. sowie die Zusammenstellung der Entscheidungen zur vorvertraglichen Aufklärung vor § 29, S. 644; Giesler/Güntzel, Praxis des Vertriebsrechts, 3. Aufl. 2018, S. 747 ff. m.w.N.).

Das gilt auch für die Differenzierung zwischen echten/unechten und gefragten/ungefragten Aufklärungspflichten, die sich mittlerweile durchgesetzt hat (s. dazu Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, a.a.O., § 30 Rn 24–34 m.w.N.). Insoweit sind etwaige Unterlagen zur vorvertraglichen Aufklärung an die nunmehr wieder verstärkt den Franchise-Nehmer-Schutz betonende Rechtsprechung anzupassen.

Allerdings hat sich das Franchiserecht auch gerade deswegen als eigenes Rechtsgebiet etabliert, weil immer wieder ein "Blick über den Tellerrand" stattgefunden hat, d.h. geprüft wurde und wird, inwieweit Entwicklungen in anderen Rechtsgebieten, etwa im Verbraucherschutzrecht, im Kartellrecht oder sogar im Sozialrecht "Impact" auf das Franchiserecht haben (s. beispielhaft: Flohr, Jahrbuch Franchising 2011, 192 ff.).

 

Hinweis:

Insofern befasst sich dieser Beitrag zwar auch mit franchiserechtlichen Entscheidungen, stellt aber außerdem Rechtsentwicklungen in anderen Rechtsgebieten bzw. im EU-Recht dar, die für das Franchiserecht im Allgemeinen und für die inhaltliche Gestaltung eines Franchisevertrags im Besonderen von Bedeutung sind.

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