(OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2019 – 19 U 104/18) • Bietet ein kontoführendes Institut nur ein Basiskonto an, muss bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 41 Abs. 2 ZKG die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Basiskontos angemessen widerspiegeln. Bei der Bemessung des Entgelts für ein Basiskonto darf das kontoführende Institut Kosten, die sich aus aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen sowie Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf alle Inhaber von Basiskonten abwälzen. Hinweis: Das OLG hat in dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorliegende Rechtsfrage bei einer unbestimmten Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierzu erfordert. Eine abschließende Entscheidung des BGH zu dieser Frage bleibt daher abzuwarten.

ZAP EN-Nr. 208/2019

ZAP F. 1, S. 337–337

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