Zurückhaltend verhält sich das Reformgesetz gegenüber einer Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (zu den zunächst weitergehenden Plänen Lembke/Ludwig NJW 2014, 1329, 1333). Schon nach bisherigem Recht hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 2 BetrVG bei der Einstellung von Leiharbeitskräften. In § 80 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG wird lediglich der Inhalt des bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt. Bislang muss nach der Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 1.6.2011 â^’ 7 ABR 117/09, NZA 2011, 1435) der Arbeitgeber nähere Informationen insbesondere über den zeitlichen Umfang des Einsatzes (Einsatztage und Einsatzzeiten), den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen geben sowie diejenigen Verträge vorlegen, die diesem Personaleinsatz zugrunde liegen. Kein Unterrichtungsrecht besteht bei Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, z.B. bei Handwerkern, die eine Reparatur (z.B. einer defekten Stromleitung oder Sanitäranlage) durchführen (BT-Drucks 18/9232, S. 32). Auch die Neuregelung bedeutet nicht, dass der Unternehmer nun abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. BAG, Beschl. v. 6.6.1978 – 1 ABR 66/75, AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 – II. 2.) seinem Betriebsrat auch die Arbeitsverträge vorlegen müsste, die der von ihm beauftragte Werkunternehmer oder Verleiher mit seinen Mitarbeitern abgeschlossen hat. Der Betriebsrat soll vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich aus der Beschäftigung von Fremdpersonal im Betrieb für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Ihm sind daher nur die Verträge vorzulegen, die dem Personaleinsatz im Betrieb zugrunde liegen, also bei Werkvertragsarbeitnehmern der Werkvertrag oder bei Leiharbeitnehmern der Vertrag über die Überlassung von Arbeitnehmern (BT-Drucks 18/10064, S. 14).

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