Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitgeber, der Leiharbeitnehmer iS des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschäftigten will, muß seinem Betriebsrat Einsicht in die Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewähren (im Anschluß an BAG 1974-05-14 1 ABR 40/73 = AP Nr 2 zu § 99 BetrVG 1972).

Dagegen ist der Entleiher nicht verpflichtet, seinem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher zu geben.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.04.1975; Aktenzeichen 5 TaBV 7/74)

 

Fundstellen

DB 1978, 1841-1842 (LT1)

ARST 1978, 163 (LT1)

BlStSozArbR 1979, 70-71 (T1)

SAE 1979, 1-3 (LT1)

AP § 99 BetrVG 1972 (LT1), Nr 6

AR-Blattei, ES 1100 Nr 13

AR-Blattei, Leiharbeitsverhältnis Entsch 13

EzAÜG, Nr 45 (LT1)

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 19 (LT1)

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