Nach Auffassung des BAG (a.a.O.) kann die obsiegende Partei in arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann erstattet verlangen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen. Auch hier ist allein die Frage maßgeblich, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen sei. Das ist für ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu bejahen. Ist der Rechtsanwalt Verbandsvertreter und ist er in dieser Eigenschaft für das vertretene Verbandsmitglied aufgetreten, muss die Gegenpartei die hierdurch entstandenen Kosten erstatten. Dies gilt nach Auffassung des BAG selbst dann, wenn der Verband im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsanwalts tragen würde.

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