(OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S)) • Der Wahlverteidiger des Angeklagten kann nur dann Erstattung von Gebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse verlangen, wenn er dem Angeklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.

ZAP EN-Nr. 202/2022

ZAP F. 1, S. 270–270

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