Das Kostenrechtsänderungsgesetz passt bei den Wertgebühren linear die Tabellenwerte in den §§ 13, 49 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an.

Bei einer Abrechnung der Gebühren erhöht sich der Gegenstandswert bei einem Wert bis 500 EUR rundungsbedingt von 45 EUR auf 49 EUR. Dies ist eine Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR um 9 %. Im Übrigen werden die Gebühren linear um 10 % erhöht, was ein Vergleich zwischen der alten und neuen Gebührentabelle zeigt.

Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.:

 
Gegenstandswert bis (...) EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren (...) EUR um (...) EUR
2.000 500 35
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über 500.000 50.000 150

Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG n.F. (BGBl I, S. 3247):

 
Gegenstandswert bis (...) EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren (...) EUR um (...) EUR
2.000 500 39
10.000 1.000 56
25.000 3.000 52
50.000 5.000 81
200.000 15.000 94
500.000 30.000 132
über 500.000 50.000 165

Die leicht geringere Erhöhung auf der untersten Wertstufe soll sicherstellen, dass der potentielle Rechtssuchende aufgrund des Kostenrisikos von einer Mandatierung absieht, da die Rechtsverfolgungskosten auf der untersten Wertstufe zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen (BT-Drucks 19/23484, S. 45). Der Mindestbetrag einer Gebühr i.H.v. 15 EUR ist nicht angehoben worden. Bei § 49 RVG gelten seit dem 1.1.2021 die folgenden Gebühren:

Gebührentabelle von § 49 RVG n.F. (BGBl I. S. 3248):

 
Gegenstandswert bis (...) EUR Gebühr (...) EUR
5.000 284
6.000 295
7.000 306
8.000 317
9.000 328
10.000 339
13.000 354
16.000 369
19.000 384
22.000 399
25.000 414
30.000 453
35.000 492
40.000 531
45.000 570
50.000 609
über 50.000 659

Neben der vorgenannten Erhöhung der Gebühren hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe deutlich angehoben. Sah der frühere § 49 RVG a.F. bei einem Gegenstandswert über 30.000 EUR keine weitere Gebührensteigerung mehr vor, kommt es seit dem 1.1.2021 bei einem Gegenstandswert von über 50.000 EUR zu keiner weiteren Gebührensteigerung. Die Kappungsgrenze ist um 20.000 EUR angehoben worden. Die Kappungsgrenze wird damit an die seit der letzten Anpassung im Jahre 2002 erfolgte Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte angepasst (BT-Drucks 19/23484, S. 45).

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