Der Unterhaltsberechtigte hat seinen Bedarf darzulegen und darzustellen, von welchen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften des Verpflichteten er hierbei ausgeht. Nach Auffassung des OLG Brandenburg (FuR 2017, 682 m. Hinw. Viefhues) können fiktive Einkünfte bei der Bedarfsberechnung entsprechend den über einen längeren Zeitraum für den Lebensunterhalt aufgebrachten Leistungen berücksichtigt werden. Eine konkludente Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts kann jedoch in der Zahlung eines gleichbleibenden Betrags und seiner Entgegennahme nicht gesehen werden. Eine konkrete Bedarfsbemessung komme beim Kindesunterhalt erst ab einem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von 5.100 EUR in Betracht.

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