Bei der Rechtsanwaltskammer Köln (im Folgenden kurz: RAK) wurden von Mandanten einer im Bereich der RAK ansässigen Anwaltskanzlei Beschwerden über das Abrechnungsverhalten einzelner in dieser Kanzlei tätiger Rechtsanwälte vorgebracht. Der Inhaber dieser Kanzlei war nicht im Bezirk der RAK zugelassen. Die Beschwerden hatten ihre Grundlage in Honorarbedingungen der Kanzlei, die diese in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mit den Mandanten vereinbart hatte. Die RAK forderte die Anwaltskanzlei auf, bestimmte Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr zu verwenden, und verlangte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dem kam die Anwaltskanzlei nicht nach. Hieraufhin erhob die RAK vor dem LG Köln gegen die Anwaltskanzlei Klage mit dem Antrag, diese solle es unterlassen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmen im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrags 17 im einzelnen bezeichnete Klauseln zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen. Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.

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