(OLG Köln, Urt. v. 22.9.2016 – 15 U 33/16) • Die Installierung von auf das Nachbargrundstück gerichteten Überwachungskameras verletzt wegen des hiervon ausgehenden Überwachungsdrucks das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn, so dass nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Überwachung, sondern auch auf Entfernung der Kameras besteht. Neben der Entfernung der Kameras gibt es keine alternativen, für den Nachbarn milderen Maßnahmen, die die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts beseitigen. Darüber hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld, sofern die mittels der Kameras gefertigten Bilder nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind und den Nachbarn auch sonst nicht weiter beeinträchtigen.

ZAP EN-Nr. 181/2017

ZAP F. 1, S. 290–290

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