Nachdem der Gesetzgeber mit dem am 26.7.2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetz (vgl. dazu Henssler/Deckenbrock DB 2012, 159 ff.) den zertifizierten Mediator eingeführt (vgl. § 5 Abs. 2 MediationsG) und ihm mit dem am 1.4.2016 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 VBSG (allgemein zu den Neuregelungen des VBSG Ring ZAP F. 2, S. 623 ff.) die Rolle eines Streitmittlers zugewiesen hatte, wurde vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nunmehr endlich (!) auch die auf § 6 MediationsG gestützte Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-AusbildungsverordnungZMediatAusbV) vom 21.8.2016 (BGBl I, S. 1994) erlassen (dazu ausführlich Röthemeyer ZKM 2016, 195 ff.). Um die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" zu führen, muss man eine Ausbildung im Umfang von 120 Präsenzzeitstunden absolviert haben. Voraussetzung ist zudem die Durchführung einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Die in der Ausbildung abzudeckenden Themen sind im Anhang der Rechtsverordnung detailliert aufgelistet. Darüber hinaus müssen zertifizierte Mediatoren in den zwei Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung vier Mediationen leiten und in Einzelsupervisionen nachbereiten. Schließlich muss der zertifizierte Mediator alle vier Jahre Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden besuchen. Bemerkenswert ist, dass die Verordnung keine zentrale Prüfstelle mit der Zertifizierung von Mediatoren beauftragt, sondern es dem Mediator in eigener Verantwortung obliegt, ob er sich "zertifizierter Mediator" nennen kann. Zu beachten ist, dass nach § 5 Abs. 1 MediationsG diejenigen, die nicht den Ausbildungsanforderungen der ZMediatAusbV entsprechen, weiterhin die Berufsbezeichnung "Mediator" (nur eben ohne den Zusatz "zertifiziert") verwenden dürfen. Die nun geschaffene Zertifizierung tritt zum 1.9.2017 in Kraft. Als zertifizierte Mediatoren können sich auch Personen bezeichnen, die ihre Fachkenntnisse im Ausland erworben haben. Erforderlich ist nach § 6 ZMediatAusbV der Nachweis von mindestens 90 Zeitstunden und die Durchführung von vier Mediationen.

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