Die Arbeitsvertragsparteien können sich in einem Aufhebungsvertrag auf eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht verständigen. Hierbei sollte eindeutig geregelt werden, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt.

 

Hinweis:

Während der Arbeitgeber bei der widerruflichen Freistellung jederzeit vom Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen kann, kann der Arbeitgeber bei der unwiderruflichen Freistellung den Arbeitnehmer nicht mehr gegen seinen Willen während der Freistellungsphase zur Arbeit zurückrufen.

Ferner sollte in der Vereinbarung eindeutig die finanzielle Abwicklung während der Freistellung aufgenommen werden. Hierbei ist zunächst zu regeln, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt. In diesem Zusammenhang sollte auch festgehalten werden, welche Vergütungsbestandteile die Parteien hierunter fassen – die Fixvergütung, Sachbezüge, die variable Vergütung etc. Der Formulierung variabler Vergütungsbestandteile, die von der Leistung des Arbeitnehmers beeinflusst werden, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da die Freistellung insoweit einen Störtatbestand darstellt. Aufgrund der Freistellung von der Arbeit können von der Leistung abhängige Ziele naturgemäß nicht mehr erreicht werden. Es sollte deshalb klar geregelt werden, welcher Zielerreichungsgrad besteht, welche variablen Ansprüche des Arbeitnehmers sich im Beendigungszeitpunkt ergeben und wann diese Ansprüche zur Auszahlung fällig sind. Um nachlaufende Fragen in Hinblick auf Sonderzahlungen, wie insbesondere Weihnachtsgeld oder andere Gratifikation von vornherein zu vermeiden, kann sich ebenfalls anbieten, einen entsprechenden oder teilweisen Zahlungsanspruch, vor allem im Falle bestehender Rückzahlungspflichten, konkret der Höhe nach im Aufhebungsvertrag zu regeln oder auszuschließen.

Weiter ist zu regeln, ob der Arbeitnehmer in der Freistellungszeit erzielte anderweitige Einkünfte („Zwischenverdienst“) gem. § 615 S. 2 BGB angerechnet erhält oder nicht.

Im Interesse des Arbeitgebers wird es regelmäßig liegen, etwaige Rest-Urlaubsansprüche mit der Freistellung zu verrechnen, um eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von vornherein nicht Gegenstand einer in einem Aufhebungsvertrag vorgesehenen Abgeltung sein kann, da der Arbeitnehmer auf diesen nicht vertraglich verzichten kann (vgl. § 13 BUrlG). Jedoch kann in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage erfolgt. Dies muss allerdings ausdrücklich geschehen, da nach Meinung des BAG (Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13, NJW 2015, 2520) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Freistellung alleine den Zweck hat, den Anspruch auf Resturlaub zu erfüllen. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen und damit die Anrechnung von Resturlaubsansprüchen bedürfen grundsätzlich der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers. Im Fall der widerruflichen Freistellung empfiehlt es sich daher, die noch ausstehenden Urlaubstage im Aufhebungsvertrag konkret festzulegen und ihre Anrechnung mit der widerruflichen Freistellung zu vereinbaren.

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