(OLG Brandenburg, Urt. v. 8.12.2016 – 12 U 192/15) • § 648a Abs. 1 S. 1 BGB gewährt dem Unternehmer eines Bauwerks einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Unternehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist. Für einen solchen Anspruch reicht es aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.
ZAP EN-Nr. 178/2017
ZAP F. 1, S. 289–289
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