Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Beachtung von Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich von den Parteien beendet, ohne dass zuvor von dem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde. Rechtlicher Beendigungstatbestand ist folglich die Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nach § 623 BGB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Aufhebungsvertrag die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Absprachen, Faxe oder E-Mails reichen nicht aus.

 

Literaturhinweis:

Ausführlich zum Aufhebungsvertrag s. Maaß ZAP F. 17, S. 1221 ff.

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