§ 60 VwVfG sieht die Anpassung bzw. Kündigung eines Vertrags in besonderen Fällen vor. Voraussetzungen sind zunächst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag oder schwere Nachteile für das Gemeinwohl. Die wesentliche Änderung muss nach Vertragsabschluss eingetreten und kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Hintergrund der Regelung ist das Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 – 8 C 4.11). Der Begriff des schweren Nachteils für das Gemeinwohl ist eng auszulegen. Eine Vertragskündigung aus diesem Grund muss ultima ratio bleiben (Kopp/Ramsauer § 60 Rn 33).

 

Hinweis:

Die Anpassung – ggf. über das Vertragsrecht des BGB – geht der Kündigung vor. Nicht selten erfolgt die Anpassung durch einen neuen (Vergleichs-)Vertrag.

 

Beispiel:

Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner – ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben – als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist (BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 – 8 C 4.11).

Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden, § 60 Abs. 2 VwVfG.

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