(BVerfG, Beschl. v. 11.1.2016 – 1 BvR 2980/14) • Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das BVerfG kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat. Hinweis: Damit hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen einen von den Beschwerdeführern behaupteten "Pflegenotstand" in Deutschland nicht zur Entscheidung angenommen. Weder hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollten, noch zeige die Verfassungsbeschwerde substantiiert auf, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert aufgeführt, dass sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt seien.

ZAP EN-Nr. 240/2016

ZAP 6/2016, S. 289 – 289

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