(BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 329/14) • Gibt es in dem eine Heizkostenabrechnung betreffenden Objekt zwei unterschiedliche Nutzergruppen, wird also in einem Teil der Wohnungen der Wärmeverbrauch durch Wärmemengenzähler erfasst und sind in einem anderen Teil der Wohnungen Heizkostenverteiler installiert, so muss für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV zunächst der Verbrauchsanteil der jeweiligen Nutzergruppe vorerfasst und anschließend dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ermittelt, ist i.d.R. gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist eine Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.

ZAP EN-Nr. 222/2016

ZAP 6/2016, S. 283 – 284

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