Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht gem. §§ 278, 280 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Grundzüge der persönlichen Anhörung sind in § 34 FamFG geregelt, der, wie der BGH (FamRZ 2014, 1543 m. Anm. Fröschle = NJW 2014, 2788 = FuR 2014, 587 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 1207; im Anschluss an BGH FamRZ 2010, 1650) klarstellt, auch in diesen Verfahren anzuwenden ist. Das Gericht darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG ausnahmsweise von der persönlichen Anhörung absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundene Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder um sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

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