Auch Ansprüche auf Kindesunterhalt können verwirkt werden, obwohl die Verjährung solcher Ansprüche gegenüber den Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist. Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren auch für titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt keine Einschränkung; ihre Durchsetzung mit Hilfe des Titels liegt eher näher (vgl. ZAP F. 11 R, S. 892).

Das OLG Braunschweig (FamRZ 2014, 1707) hat in einem Fall deutlich verspätet geltend gemachten Kindesunterhalts die Auffassung vertreten, dass der Schuldner nicht mehr mit einer fortdauernden Bedürftigkeit zu rechnen brauchte, weil die Kindesmutter nicht deutlich gemacht habe, sie unterlasse eine Vollstreckung nur weil hierfür keine Erfolgsaussicht bestehe.

Bereits das OLG Hamm (FamRB 2014, 403 m. Hinw. Liceni-Kierstein) hat rückständigen Kindesunterhalt als verwirkt erachtet, weil das Jugendamt als Beistand einen aufgelaufenen Rückstand über 2,5 Jahre nicht geltend gemacht hatte. Versäumnisse des Jugendamtes müsse sich das Kind zurechnen lassen.

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